Der Stiftungsrat ist das Entscheidungs-, Aufsichts- und Beratungsgremium der Stiftung.
Der Stiftungsrat besteht aus sieben bis fünfzehn Mitgliedern, die für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt werden, mit der Ausnahme, dass die Mitglieder des ersten Stiftungsrats für drei, fünf oder sieben Jahre ernannt werden. Die Mitglieder des Stiftungsrats können für aufeinanderfolgende Amtszeiten von jeweils fünf Jahren wiederernannt werden. Personen, die rechtskräftig wegen einer von der Staatsanwaltschaft verfolgten vorsätzlichen Straftat oder wegen eines Steuerdelikts verurteilt wurden, können nicht Mitglieder des Stiftungsrats werden. Der Vorsitzende des Finanzausschusses hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats teilzunehmen, einschließlich des Rechts, Stellungnahmen abzugeben und Beschlussvorschläge einzureichen. Der Vorsitzende des Finanzausschusses hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrats teilzunehmen, auch wenn er kein Mitglied des Stiftungsrats ist.
Die Mitglieder des ersten Rates werden vom Stifter ernannt. Die nachfolgenden Mitglieder des Rates, die anstelle von Personen ernannt werden, die ihr Amt niedergelegt haben, oder zur Erweiterung der Zusammensetzung des Stiftungsrates, werden durch Beschluss des Rates nach Einholung der Stellungnahme des Präsidiums des International Auschwitz Council, das im Auftrag des Ministerpräsidenten der Republik Polen handelt, sowie des Direktors des Museums ernannt.
Die Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsrats erfordert einen entsprechenden Beschluss, der mit einer Mehrheit von sechs Siebteln der Stimmen der verbleibenden Mitglieder des Stiftungsrats gefasst wird.
Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat erlischt durch Abberufung, schriftlichen Rücktritt oder Tod eines Mitglieds des Stiftungsrats.
Die Mitglieder des Stiftungsrats dürfen für ihre Tätigkeit in diesem Gremium keine Vergütung erhalten, mit Ausnahme der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an der Arbeit des Stiftungsrats, einschließlich Reisekosten.
Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht dem Vorstand der Stiftung angehören oder mit dessen Mitgliedern verheiratet sein, mit ihnen in einer Lebensgemeinschaft leben, mit ihnen blutsverwandt oder verschwägert sein oder ihnen dienstlich unterstellt sein.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Stiftungsrats. Der Vorsitzende leitet die Arbeit des Stiftungsrats, vertritt ihn nach außen, beruft die Sitzungen des Stiftungsrats ein und führt den Vorsitz.
Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung erlassen, die die Grundsätze seiner Arbeitsweise im Einzelnen regelt. Der Stiftungsrat kann Ausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten in einem entsprechenden Beschluss festgelegt werden.